Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 23

§ 23 – Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen haben.

Kurz erklärt

  • Personen, die Vieh kastrieren und keine Tierärzte sind, müssen ein Kastrationskontrollbuch führen.
  • In diesem Buch müssen Datum, Ort und Betriebe der Kastrationen festgehalten werden.
  • Das gleiche gilt für Personen, die Klauenpflege durchführen, ohne Tierärzte zu sein.
  • Diese Personen müssen ein Klauenpflegekontrollbuch führen.
  • Auch hier sind Datum, Ort und Betriebe der Klauenpflege zu dokumentieren.